Gilt für das Parkhaus am Dom, Parkhaus am Theater sowie für die Tiefgarage Das Wormser
Die Kfz-Kennzeichen werden bei Ein- und Ausfahrt zur Ermittlung der Nutzungsdauer, zur Feststellung einer Parkberechtigung, zur Abrechnung der angefallenen Parkentgelte, für eine etwaige Halterermittlung bei Verstößen gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie zum Zwecke der Verfolgung etwaiger Zahlungs-, Schadenersatz-, Besitzschutz-, Unterlassungsansprüche automatisiert erfasst. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz und Ihre Betroffenenrechte entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen.
1. Name und Kontaktdaten: Verantwortliche Stelle im Sinne des
Datenschutzrechts für die vorgenommenen Datenverarbeitungen
ist die Mobility Hub Parkservice GmbH („MHP GmbH“), Nördliche
Münchner Straße 27a, 82031 Grünwald, Tel.: +49 892778299 50,
support@mh-parkservice.de, www.mh-parkservice.de.
2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Den Datenschutzbeauftragten der MHP GmbH erreichen Sie unter Telefon: +49 892778299 50, E-Mail: datenschutz@mh-parkservivce.de.
3. Datenkategorien/Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: Im Rahmen der Nutzung der Parkflächen werden folgende Daten automatisiert erfasst: Kfz-Kennzeichen einschließlich Front- bzw. Heckpartie des Fahrzeugs, Ein-/Ausfahrzeit, Datum und Ortsstempel, Höhe und Zahlungsmethode des Parkentgelts. Die Verarbeitung der erhobenen Daten ist zur Wahrung berechtigter Interessen der Parteien am Betrieb der Parkfläche und den damit zusammenhängenden branchenüblichen Verwaltungstätigkeiten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) sowie zur vertragsgemäßen Abwicklung der zu erbringenden Leistungen gemäß den Allgemeinen Nutzungsbedingungen (z.B. Ermittlung und Abrechnung des Parkentgelts, Abgleich auf hinterlegte Parkberechtigungen, Abgleich auf Zahlungen per App, Abgleich auf Zahlung via Online-Portal, Ermittlung der Einhaltung der zulässigen Höchstparkdauer oder Freiparkdauer bzw. Karenzzeit) erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern/Herkunft der Daten: Bei Verstößen gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen werden zusätzlich alle für die rechtliche Verfolgung des Verstoßes, insbesondere der Beitreibung einer verwirkten Vertragsstrafe und/oder Geltendmachung von Besitz- und Eigentumsschutzrechten („Nachverfolgung“) relevanten personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters sowie des Fahrers des Fahrzeugs verarbeitet. Halterbezogene Daten (insbesondere Name und Adresse) werden unter Weiterleitung des Kennzeichens beim Kraftfahrt-Bundesamt oder ausländischen Auskunftstellen abgefragt („Halterabfrage“). Daten des Fahrers werden gegebenenfalls über den ermittelten Fahrzeughalter angefordert und zu den vorgenannten Zwecken auch an Dritte weitergegeben (z.B. Rechtsanwälte).
Zum technischen Betrieb der Parkraumtechnik und -software sowie zur Durchführung der Nachverfolgung von Verstößen gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen werden Daten durch die MHP GmbH und deren Auftragnehmer verarbeitet (Peter Park System GmbH (Betrieb Parkraumtechnik und -software) und Amazon Webservices EMEA SARL (Datenspeicherung)). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Vertragsdurchführung erfolgt, im Übrigen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Verfolgung der berechtigten Interessen an der Wahrung der Besitz- und Eigentumsrechte der MHP GmbH sowie Dritter und deren berechtigten Interesse an der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Parkflächen.
5. Löschung: Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Abwicklung aller bestehenden Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Nutzung der Parkfläche und nach Ablauf aller gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Verjährungsfristen gelöscht. Liegt kein Verstoß gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Parkfläche vor, verlässt der Benutzer die Parkfläche innerhalb der ab der Einfahrt geltenden Karenzzeit, werden die Daten der Benutzer 48 Stunden nach Ausfahrt von der Parkfläche automatisiert gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
6. Hinweise auf Betroffenenrechte: Wir möchten Sie darüber informieren, dass Sie jederzeit ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten (einschließlich Recht auf Kopie) sowie ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, Widerspruch und Datenübertragbarkeit haben. Sind Sie der Ansicht, dass wir bei der Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben, können Sie sich mit einer Beschwerde an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Für den Geschäftssitz der MHP GmbH zuständige Aufsichtsbehörde ist das BayLDA, Promenade 18, 91522 Ansbach, www.lda.bayern.de.
7. Pflicht zur Bereitstellung der Daten: Die Bereitstellung Ihrer Daten ist nach den Allgemeinen Nutzungsbedingungen vertraglich vorgesehen oder für den Vertragsschluss erforderlich. Ohne die Bereitstellung Ihrer Daten wäre die Durchführung des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses und unserer Leistungen nicht möglich. Wir verwenden Ihre Daten jedoch nicht im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.
1. Vertragsschluss: Mit der Bereitstellung der durch die Beschilderung gekennzeichneten privaten Parkraumeinrichtung (im Weiteren: „Parkfläche“) wird dem Nutzer der Abschluss eines Parkvertrages nach Maßgabe dieser ANB angeboten. Mit Einfahrt auf die Parkfläche nimmt der Nutzer das Angebot an und akzeptiert die Geltung dieser ANB einschließlich etwaiger durch die Beschilderung ausgewiesenen Parktarife, der Regelungen zur Nutzung der Parkfläche wie z.B. eine etwaige Höchstparkdauer oder Karenzzeit bzw. Freiparkdauer.
2. Vertragsparteien: Vertragspartei des Nutzers ist die Mobility Hub Parkservice GmbH, Nördliche Münchner Straße 27a, 82031 Grünwald (im Weiteren auch: „Vermieter“).
3. Leistungen des Vermieters: Der Parkvertrag begründet keinen Anspruch des Nutzers gegenüber dem Vermieter auf Bereitstellung eines Stellplatzes, auch nicht während der auf der Beschilderung angegebenen Öffnungszeiten der Parkfläche. Dem Nutzer wird durch den Parkvertrag während den Öffnungszeiten nur das Recht gewährt, einen freien Stellplatz nach Maßgabe dieser ANB zu nutzen, soweit dieser nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung für Dritte reserviert bzw. diesen vorbehalten sind (z.B. Dauermieter, Anlieferung, Behindertenstellplätze etc.). Der Vermieter schuldet auch keine Leistungen, welche über die Überlassung eines freien Stellplatzes hinausgehen (insbesondere keine Überwachung, Bewachung, Verwahrung und keine Gewährung von Versicherungsschutz des eingestellten Fahrzeuges). Durch den Vermieter werden keinerlei Obhutspflichten übernommen. Auf der Parkfläche erfolgt Winterdienst, insbesondere Räumen und Streuen, nur eingeschränkt. Der Vermieter ist befugt, die Parkfläche bei extremer Schnee- und Eisglätte auch während der Öffnungszeiten ganz oder teilweise abzusperren. Die für die Parkfläche geltenden Regelungen, wie insbesondere die Freiparkdauer, geltenden Parktarife bzw. das sich an der Parkdauer ausrichtende Parkentgelt ist an den Einfahrten sowie an den Kassenautomaten (sofern vorhanden) ersichtlich.
4. Allgemeine Nutzungsregelungen: Mit Einfahrt auf die Parkfläche hat der Nutzer sein Fahrzeug unverzüglich auf einen freien Stellplatz abzustellen, soweit dieser nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung für Dritte reserviert bzw. diesen vorbehalten ist. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur während den Öffnungszeiten und innerhalb der markierten, bzw. anderweitig gekennzeichneten Stellflächen gestattet. Sind keine ersichtlichen Stellplatzmarkierungen vorhanden, ist das Fahrzeug so abzustellen, dass eine Behinderung und/oder Gefährdung anderer Nutzer ausgeschlossen ist. Der Nutzer hat dabei etwaige Weisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten. Sofern vorhanden, hat der Nutzer die automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und gegebene Richtlinien zu beachten. Bei der Teilnahme am Verkehrsgeschehen auf der Parkfläche, insbesondere bei der Ein- und Ausfahrt, der Teilnahme am Stellplatzsuchverkehr und dem Parkvorgang, hat der Nutzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, entsprechend den Regelungen der StVO, eigenverantwortlich zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter des Vermieters dem Nutzer mit Hinweisen behilflich sind. Die Regelungen der StVO zur Parkgebührenbefreiung für Schwerbehinderte finden keine Anwendung. Dem Nutzer ist es untersagt, Fahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung, ohne eine gültige amtliche Prüfplakette (z.B. HU, TÜV), ohne ein amtliches Kennzeichen (siehe insbesondere § 19 StVZO, § 23 FZV), sowie mit Beschädigungen, die zum Verlust von Kraft- oder Schmierstoffen fuhren können oder anderen Mängeln, welche den Betrieb der Parkfläche gefährden, einzufahren und abzustellen. Der Nutzer ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug verkehrsüblich zu sichern und sorgfältig abzuschließen. Der Aufenthalt des Nutzers auf der Parkfläche ist auf die Zeit des reinen Einstell- und Abholvorgangs inkl. des ggf. zu erfolgenden Zahlungsvorgangs zu beschränken. Ein Verweilen auf der Parkfläche darüber hinaus ist nicht gestattet. Auf der Parkfläche sind das Rauchen und die Verwendung von Feuer, außer innerhalb der hierfür ausdrücklich gekennzeichneten Bereiche, nicht gestattet.
5. Entfernung des Fahrzeugs durch den Vermieter: Bei Vorliegen besonderer Umstände, nach denen das Abstellen des Fahrzeugs eines Nutzers auf der Parkfläche für den Vermieter unzumutbar ist, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Fahrzeug von der Parkfläche auf Kosten und Gefahr des Nutzers entfernen zu lassen, insbesondere, wenn (a) vom Fahrzeug eine konkrete Gefahr ausgeht, z.B. durch akuten oder drohenden Verlust von Kraft- oder Schmierstoffen, (b) das Fahrzeug aus sonstigen Gründen den Betrieb der Parkfläche, die Umwelt oder Rechtsgüter Dritter gefährdet; (c) das Fahrzeug des Nutzers ohne gültige Fahrzeugzulassung abgestellt wird, (d) das Fahrzeug widerrechtlich, behindernd, auf als reserviert markierten Stellplätzen oder unter einem sonstigen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen diese ANB abgestellt wird.
6. Automatisierte Messung der Nutzung- und Parkdauer, Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts, Detektion der Parkflächennutzung: Nur Ermittlung, ob und wann Fahrzeuge ein- und ausfahren, wird insbesondere ein kamerabasiertes Kennzeichenerkennungssystem an den Zufahrten genutzt. Hierbei wird sowohl bei Einfahrt in als auch bei Ausfahrt aus der Parkfläche die Front- bzw. Heckpartie des Fahrzeugs erfasst und hieraus das Kfz-Kennzeichen des Nutzers ausgelesen und einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort gespeichert. Zur Berechnung und Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts wird die tatsächliche Nutzungsdauer der Parkfläche ab der erfassten Einfahrtzeit ermittelt. Zur Kontrolle der Zahlung bzw. des Vorliegens einer gültigen Parkberechtigung wie z.B. eine Dauerparkberechtigung wird die tatsächliche Nutzungsdauer der Parkfläche zwischen Ein- und Ausfahrtzeit automatisiert ermittelt und mit den auf das amtliche Kfz-Kennzeichen lautenden Transaktion abgeglichen. Bei entgeltlichem Parken gelten die ersten 15 Minuten ab Einfahrt in die Parkfläche als Karenzzeit. Nach Abschluss der Zahlung hat der Nutzer das Fahrzeug binnen maximal 15 Minuten von der Parkfläche zu entfernen.
7. Kosten
7.1. Parkentgelt: Die Nutzung der Parkfläche ist entgeltlich bzw.
auf Nutzerkreise eingeschränkt, gemäß den auf der Beschilderung
der Parkfläche entsprechend ausgewiesenen Parktarifen und
Regelungen.
7.2. Abrechnung: Die Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts
erfolgt nach der tatsächlichen Parkdauer gemäß den laut
Beschilderung gültigen Tarifen.
7.3. Zahlung: Das Parkentgelt ist per Angabe des amtlicheen Kfz-Kennzeichen des eingestellten Fahrzeugs am Kassenautomaten zu bezahlen. Alternativ - soweit vorhanden - kann die Bezahlung des Parkentgelts auch mittels der auf der aushängenden Hinweisbeschilderung ausgewiesenen Smartphone-Applikation (im Weiteren: „App“) entrichtet werden. Hierfür muss der Parkvorgang in der App unmittelbar nach Einfahrt auf die Parkfläche gestartet werden und unmittelbar vor oder nach Ausfahrt aus der Parkfläche wieder gestoppt werden. Alternativ - soweit vorhanden und ausgewiesen - kann die Bezahlung des Parkentgelts auch bis zu 24 Stunden nach Ausfahrt mittels dem auf der aushängenden Hinweisbeschilderung ausgewiesenen Online-Portal gezahlt werden.
7.4. Buchung einer Parkberechtigung zur mehrfachen Nutzung (Dauerparkberechtigung): Die Buchung der Dauerparkberechtigung, sofern verfügbar, hat vor oder unmittelbar nach der Einfahrt auf die Parkfläche am Kassenautomaten, oder sofern verfügbar, mittels der auf der aushängenden Hinweisbeschilderung ausgewiesenen Smartphone-Applikation, zu erfolgen. Die Dauerparkberechtigung berechtigt zu beliebig vielen Parkvorgängen während der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung. Die Gültigkeitsdauer bezieht sich auf Kalendertage (24 Stunden pro Tag) und endet mit Ablauf der letzten Minute des gebuchten Zeitraums, sofern nicht anderweitig ausgewiesen.
7.5. Gesetzliche Abgaben: Im Parkentgelt ist jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
8. Vertragsstrafe bei Verstößen
8.1. Parkverstoß: „Parkverstoß” bezeichnet (a) die Ausfahrt aus
der Parkfläche ohne vorheriges Bezahlen, oder (soweit als
Zahlungsmöglichkeit vorhanden) ohne nachträgliches Bezahlen
des Parkentgelts innerhalb von 24 Stunden; (b) die Überschreitung
der bereits bezahlten Parkzeit um mehr als die ausgewiesene Zeit
zur Entfernung des Fahrzeuges, oder Überschreiten einer
eingeräumten Karenzzeit oder (c) die Überschreitung der auf der
Beschilderung ausgewiesenen Höchstparkdauer (sofern
vorhanden), oder (d) die regelwidrige Mehrfachnutzung der
Parkfläche innerhalb der Freiparkdauer, oder (e) jeden sonstigen
Verstoß gegen die Regelungen dieser ANB. Im Fall eines
Parkverstoßes wird eine angemessene Vertragsstrafe gegen den
Nutzer erhoben:
Die in Ziff. 8 genannten Beträge stehen gemäß Ziff. 2 dieser ANB
der Mobility Hub Parkservice GmbH zu.
8.2. Fortgesetzte Parkverstöße/Maximale Vertragsstrafe: Jeder
Kalendertag, an dem der Verstoß gegen die Regelungen dieser
ANB fortdauert, wird dabei einzeln angesetzt und stellt im Sinne
dieses Vertrags einen eigenständigen Verstoß dar. Die
Vertragsstrafe wird entsprechend je Kalendertag einzeln erneut
angesetzt. Die hiernach anfallende Vertragsstrafe schuldet der
Nutzer kumulativ, jedoch begrenzt auf einen Maximalbetrag in
Höhe von 500,00 €. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die
jeweiligen Parkverstöße nicht unmittelbar aufeinander folgen.
8.3. Sicherung von Forderungen/Erhöhter Ermittlungsaufwand:
Fahrzeuge, deren Kfz-Kennzeichen ausweislich nicht in
Deutschland zugelassen sind, können aufgrund der erschwerten
Halterermittlung und eines erhöhten Verwaltungsaufwands zur
Sicherung der Vertragsstrafe durch eine technische Einrichtung zur
Verhinderung der Ausfahrt vom genutzten Parkplatz gesperrt
und/oder entsprechend Ziff. 5 entfernt werden.
8.4. Vorbehalt: Die Mobility Hub Parkservice GmbH behält es sich
vor, zusätzlich zu der Vertragsstrafe, die ihr entstehenden Kosten
und Auslagen und weitere ihr entstehende Schäden im
Zusammenhang mit der Beitreibung und Durchsetzung der
Vertragsstrafe gegenüber dem Nutzer abzurechnen. Die
Geltendmachung weiterer dem Eigentümer der Parkfläche
entstehenden Schäden durch den Eigentümer der Parkfläche
bleibt unberührt.
9. Datenschutz: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Vermieter ist auf die Erforderlichkeit zur Sicherstellung des vertragsgemäßen Betriebes der Parkfläche und zur Erbringung der vertraglichen Leistungen beschränkt. Die Mobility Hub Parkservice GmbH kann bei Verstoß gegen die Regelungen dieser ANB weitere Daten, insbesondere die Daten des Fahrzeughalters mittels Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt oder sonstigen Behörden oder Dienstleistern erheben und verarbeiten. Eine solche Abfrage erfolgt ausschließlich zur Durchsetzung und Verfolgung etwaiger Ansprüche gegen den Fahrzeughalter, Fahrer oder Fahrzeugnutzer aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Parkfläche, insbesondere Zahlungs-, Schadenersatz-, Besitzschutz- und/oder Unterlassungsansprüche. Einzelheiten können den Datenschutzhinweisen entnommen werden.
10. Haftung: Die Haftung des Vermieters, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist für Schäden und Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Im Fall einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Nutzer vertrauen darf („Kardinalspflicht“) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch andere Nutzer oder dritte Personen verursacht werden, werden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
11. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Regelungen dieser ANB unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
12. Gerichtsstand: Sofern der Nutzer Unternehmer ist, wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart, sofern zwingende gesetzliche Regelungen keinen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
Die Parkraumbewirtschaftung erfolgt durch die Mobility Hub Parkservice GmbH Nördliche Münchner Straße 27a | 82031 Grünwald www.mh-parkservice.de