Einstellbedingungen – Dauerparker

1. Mietvertrag

Mit der Annahme des Einstellungsscheines / mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Der Mieter hat keinen Anspruch auf bestimmte Einstellplätze und keine Stellplatzgarantie. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.

2. Mietpreis-Einstelldauer

Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.

Das Kfz kann nach Entrichten der Parkgebühr auch außerhalb der Öffnungszeiten abgeholt werden. Dazu ist der Scanner zur Kennzeicheneingabe an der Eingangstür im Treppenhaus oder Seiteneingang zu benutzen.

Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist.

Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.


3. Kennzeichenerfassung

Bei der Ein- und Ausfahrt erfolgt eine Kennzeichenerkennung durch unseren Systembetreiber (Mobility Hub Parkservice GmbH). Der Mieter gibt bei Vertragsschluss der Vermieterin max. 3 Kfz-Kennzeichen an, mit denen er das Parkhaus nutzen möchte.

Änderungen eines Kfz-Kennzeichens bzw. vorübergehende Nutzung eines Leihwagens sind der Vermieterin rechtzeitig, jedoch mindestens 1 Werktag (Montag-Freitag) vor Nutzung des Stellplatzes bekanntzugeben.

Bei. Überschreitung der tariflichen Einstellzeit ist der Normaltarif an die Vermieterin zu entrichten. Hierzu erhält der Mieter eine monatliche Abrechnung seitens der Vermieterin.

Bei Nichtbeachtung der rechtzeitigen Bekanntgabe eines Kfz-Kennzeichens handelt es sich um einen Parkvorgang, der den Einstellbedingungen der Mobility Hub Parkservice GmbH unterliegt.

4. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von Ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

5. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses.

6. Pfandrecht

Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu.

Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.

7. Benutzungsbestimmungen im Parkhaus

Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.

Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Mieters versetzen lassen, wenn er dies behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat.

Es dürfen ausschließlich PKW abgestellt werden (keine Motorräder, Wohnwagen Anhänger o.ä .).

Parkhausbetriebs GmbH Worms

Geschäftsführer

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